Verwaltungsgebühren werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang.
Im Falle einer Pauschale wird auf die in § 77 Absatz 2 Satz 6 bis 8 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW festgelegten Prozentsätze verwiesen.
lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Beseitigung einer Gefahr für ein oberirdisches Gewässer oder für das Grundwasser einschließlich Durchführung einer Gefahrenumfangsermittlung, soweit diese nicht einer ersten Gefahrenerforschung dient | Pauschale, mindestens 30 |
2 | Maßnahme nach § 19i Wasserhaushaltsgesetz | Pauschale, mindestens 30 |
3 | Beseitigung einer unerlaubten Abfallablagerung | Pauschale, mindestens 30 |
4 | Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes | Pauschale, mindestens 30 |
5 | Absperren einer nicht oder unvollständig gesicherten Baustelle | 30 bis 120 |
6 | Wiederaufstellen eines umgestürzten Bauzaunes | 30 bis 300 |
7 | Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges | 30 bis 180 |
8 | Abschleppen und Entsorgen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges | 30 bis 600 |
9 | Beseitigung eines Baumes, der vom Umsturz bedroht oder umgestürzt ist | Pauschale, mindestens 30 |
10 | Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach dem Tierschutzgesetz und nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen | 30 bis 360 |
11 | Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde | 30 bis 360 |
12 | Beseitigung eines unerlaubt angebrachten oder nach Ablauf einer befristeten Genehmigung nicht entfernten Plakats oder Entfernung von Farbaufträgen an einem öffentlichen Gebäude | 6 bis 600 |
13 | Sicherstellung einer Sache | 30 bis 300 |
14 | Verwahrung einer sichergestellten Sache | 30 bis 180 |
15 | Entsetzung aus dem Besitz einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes (Zwangsräumung, siehe § 62a Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) | 90 bis 360 |
Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.
Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn der Vollzug eingestellt wird.
§ 8, § 15, § 16 und § 20 geändert durch VO vom 30. November 2012 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; § 8, § 15 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 22. Dezember 2024.