15

§ 15 VO VwVG NRW

Verwaltungsgebühr

(1)
1

Verwaltungsgebühren werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang.

2

Im Falle einer Pauschale wird auf die in § 77 Absatz 2 Satz 6 bis 8 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW festgelegten Prozentsätze verwiesen.

lfd. Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Beseitigung einer Gefahr für ein oberirdisches Gewässer oder für das Grundwasser einschließlich Durchführung einer Gefahrenumfangsermittlung, soweit diese nicht einer ersten Gefahrenerforschung dient

Pauschale,

mindestens 30

2

Pauschale,

mindestens 30

3

Beseitigung einer unerlaubten Abfallablagerung

Pauschale,

mindestens 30

4

Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes

Pauschale,

mindestens 30

5

Absperren einer nicht oder unvollständig gesicherten Baustelle

30 bis 120

6

Wiederaufstellen eines umgestürzten Bauzaunes

30 bis 300

7

Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges

30 bis 180

8

Abschleppen und Entsorgen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges

30 bis 600

9

Beseitigung eines Baumes, der vom Umsturz bedroht oder umgestürzt ist

Pauschale,

mindestens 30

10

Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach dem Tierschutzgesetz und nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen

30 bis 360

11

Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde

30 bis 360

12

Beseitigung eines unerlaubt angebrachten oder nach Ablauf einer befristeten Genehmigung nicht entfernten Plakats oder Entfernung von Farbaufträgen an einem öffentlichen Gebäude

6 bis 600

13

Sicherstellung einer Sache

30 bis 300

14

Verwahrung einer sichergestellten Sache

30 bis 180

15

Entsetzung aus dem Besitz einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes (Zwangsräumung, siehe § 62a Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW)

90 bis 360

(2)

Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.

(3)

Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn der Vollzug eingestellt wird.

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VO VwVG NRW

Ausführungsverordnung VwVG

NW Nordrhein-Westfalen
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