15

§ 15 StrWG

Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen

(1)

Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen sind die Gemeinden.

(2)
1

Absatz 1 gilt nicht für die Unterhaltung der öffentlichen Feld- und Waldwege (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a), soweit die Anliegerinnen und Anlieger bisher unterhaltungspflichtig waren.

2

Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke, die über diese Wege bewirtschaftet werden.

3

Der Umfang der Unterhaltungspflicht der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Einheitswerte der Grundstücke.

4

Soweit Gemeinden oder kommunale Zweckverbände die Unterhaltung von öffentlichen Feld- und Waldwegen bereits freiwillig übernommen haben, sind die Gemeinden unterhaltungspflichtig.

(3)
1

Werden öffentliche Feld- und Waldwege, die nach Absatz 2 von den Anliegerinnen und Anliegern zu unterhalten sind, unter Verwendung öffentlicher Förderungsmittel mit Zustimmung der Gemeinde ausgebaut, so geht die Unterhaltungspflicht auf die Gemeinde über.

2

Die Gemeinde kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grunde verweigern.

3

Die Zustimmung kann durch eine Entscheidung der Straßenaufsichtsbehörde ersetzt werden.

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StrWG

Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein

SH Schleswig-Holstein
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