15

§ 15 StVO

Liegenbleiben von Fahrzeugen

1

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten.

2

Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden.

3

Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StVO

Straßenverkehrs-Ordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.