15

§ 15 SchulG LSA

Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft

1

Schulen in freier Trägerschaft haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.

2

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich um eine Ersatzschule (§ 16) oder um eine Ergänzungsschule (§ 18b) handelt.

3

Ein Zusatz, der auf staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.

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SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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