15

§ 15 SchulG

Schulzentrum

(1)

In Schulzentren arbeiten räumlich zusammengefasste Schulen der Sekundarstufen pädagogisch und organisatorisch zusammen.

(2)

Die Zusammenarbeit dient insbesondere der Abstimmung in Lernangebot, Lehrverfahren sowie Lehr- und Lernmitteln und erleichtert die Durchlässigkeit zwischen den beteiligten Schulen; der Austausch von Lehrkräften, die gemeinsame Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und die gemeinschaftliche Nutzung von schulischen Einrichtungen wird damit ermöglicht.

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SchulG

Schulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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