15

§ 15 PrivSchG

Anzeigepflicht

(1)

Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der Schulaufsichtsbehörde vom Schulträger mindestens drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.

(2)

Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

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PrivSchG

Privatschulgesetz

SL Saarland
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