15

§ 15 NVersG

Besondere Maßnahmen

(1)
1

Die zuständige Behörde kann

1.

von der oder dem Einladenden die Angabe der persönlichen Daten der Leiterin oder des Leiters und

2.

von der Leiterin oder dem Leiter die Angabe der persönlichen Daten von Ordnerinnen und Ordnern

verlangen, soweit dies zur Gewährleistung der Friedlichkeit der Versammlung in geschlossenen Räumen erforderlich ist.

2

Die Leiterin oder der Leiter hat der zuständigen Behörde Änderungen der nach Satz 1 anzugebenden Umstände unverzüglich mitzuteilen.

(2)
1

Die zuständige Behörde kann anhand der nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Anfragen an Polizei- und Verfassungsschutzbehörden prüfen, ob die betroffene Person die Friedlichkeit der Versammlung unmittelbar gefährdet.

2

Besteht diese Gefahr, kann die Behörde die Person als Leiterin oder Leiter ablehnen oder ihren Einsatz als Ordnerin oder Ordner untersagen.

3

Im Fall der Ablehnung muss die oder der Einladende eine andere Person als Leiterin oder Leiter benennen.

4

Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

(3)
1

Die zuständige Behörde kann vor Versammlungsbeginn die Maßnahmen treffen, die zur Durchsetzung der Verbote nach § 3 erforderlich sind.

2

Sie kann insbesondere Gegenstände sicherstellen; die §§ 27 bis 29 NPOG gelten entsprechend.

3

Die zuständige Behörde kann Personen die Teilnahme an einer Versammlung untersagen, wenn die Gewährleistung der Friedlichkeit der Versammlung nicht anders möglich ist.

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NVersG

Niedersächsisches Versammlungsgesetz

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