15

§ 15 NROG

Raumordnungskataster

1

Die obere Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster in elektronischer Form; es soll alle raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen und Maßnahmen auf der Grundlage der Geodaten des amtlichen Vermessungswesens darstellen, die für die Entscheidungen der Landesplanungsbehörden von Bedeutung sind.

2

Die unteren Landesplanungsbehörden liefern die für die Führung des Raumordnungskatasters erforderlichen Angaben im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 2 aus ihrem Zuständigkeitsbereich, soweit sie ihnen vorliegen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NROG

Niedersächsisches Raumordnungsgesetz

NI Niedersachsen
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