Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 erfüllt und
für den Zugang für das zweite Einstiegsamt
eine für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen, erforderlichenfalls eine Zusatzqualifikation erworben und eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 23),
einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 21) oder
eine unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Ausbildung oder Fortbildung abgeschlossen hat (§ 22).
Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 bis 3 erfüllt und
eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 25) oder
einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 26).
Die Befähigung hat auch erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 4 erfüllt.
Die Befähigung für eine Laufbahn kann auch
durch die Entscheidung, dass ein Laufbahnwechsel zulässig ist (§ 23 Abs. 2 NBG),
für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 durch Bestehen der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1,
durch Zuerkennung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2,
durch Aufstieg nach § 33 oder 34 oder
erworben werden.
Wer sich um Einstellung bewirbt und die Befähigung für die Laufbahn gemäß den Absätzen 1 bis 3 erworben hat, ist Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber.
Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber ist auch,
wer sich für den Vorbereitungsdienst bewirbt und die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt und
wer sich mit einer Laufbahnbefähigung nach § 43 Abs. 2 bewirbt.