Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder erforderliche Unterlagen nicht vorlegt,
entgegen § 5 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen nicht gestattet sowie die Vornahme von Ermittlungen, die Einrichtung von Messstellen und die Durchführung von Beprobungen nicht duldet,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 BBodSchG zuwiderhandelt,
entgegen § 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die jeweils für die Vollzugsaufgabe zuständige Behörde.