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§ 15 LVwVG

Entschädigungsanspruch

(1)

Wird ein Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung angeordnet ist (§ 2 Nr. 3), aufgehoben oder abgeändert, so kann der Vollstreckungsschuldner Entschädigung in Geld für den ihm durch die Vollstreckung entstandenen Schaden und die zur Abwendung der Vollstreckung erbrachten Leistungen verlangen.

(2)

Zur Entschädigung ist die Körperschaft verpflichtet, deren Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

(3)

Für den Anspruch auf Entschädigung steht der ordentliche Rechtsweg offen.

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LVwVG

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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