15

§ 15 LNatSchG

Gesetzlich geschützte Biotope

(Ergänzung zu und Abweichung von

§ 30 Abs. 2 und 3 BNatSchG)

(1)

Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind:

1.

Felsflurkomplexe,

2.

Binnendünen, soweit diese von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfasst sind,

3.

Magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen und Magerweiden im Außenbereich.

(2)

Abweichend von § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist es verboten, gesetzlich geschützte Biotope zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder deren charakteristischen Zustand zu verändern.

(3)

Für die unter Absatz 1 Nr. 3 genannten Biotope gilt bei einer beabsichtigten Umwandlung in Ackerland oder in eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung abweichend von § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 16.

(4)
1

Die im Landschaftsinformationssystem geführten Geofachdaten zu gesetzlich geschützten Biotopen werden im Internet bekannt gemacht und können bei den Naturschutzbehörden eingesehen werden.

2

Die Landwirtschaftskammer wird über die Aufnahme in das Landschaftsinformationssystem informiert.

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