15

§ 15 LGebG

Kurtaxe

(1)
1

In Staatsbädern kann für die Bereitstellung von Einrichtungen, die zu Kurzwecken unterhalten werden, eine Kurtaxe auf Grund einer Kurtaxordnung erhoben werden.

2

Dabei kann das Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Einziehung der Kurtaxe auch auf Dritte übertragen werden.

(2)
1

Schuldner der Kurtaxe ist, wer sich im Badeort zu Kur- oder Erholungszwecken aufhält, ohne Einwohner dieser Gemeinde zu sein.

2

Die Kurtaxe kann auch von den Einwohnern erhoben werden, die den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in einer anderen Gemeinde haben.

(3)
1

Die Kurtaxordnung für die jeweiligen Staatsbäder erlässt das Finanzministerium als Rechtsverordnung.

2

Sie bestimmt insbesondere die Festlegung der Kurbezirke, die Erhebung und die Höhe der Kurtaxe nach den entstandenen Verwaltungskosten, die Schuldner sowie den Entstehungstatbestand der Kurtaxe und eventuelle Befreiungen.

3

Ferner kann bestimmt werden, dass Vermieter von Unterkünften, Campingplatzbetreiber und Reiseunternehmer, Betreiber von Kurtaxeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen verpflichtet sind, Kurgäste zu melden sowie die Kurtaxe einzuziehen und abzuführen.

4

Insoweit haften diese neben dem Schuldner als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe.

(4)

Für die Bemessung der Verwaltungskosten gilt § 7 Abs. 1.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LGebG

Landesgebührengesetz

BW Baden-Württemberg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.