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§ 15 LBKG

Aufgaben und Aufstellung der Feuerwehren

(1)

Die Feuerwehren haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder andere Gefahren abzuwehren.

(2)

Die Feuerwehren können im Rahmen ihrer Möglichkeiten unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 5 und 6 Satz 2 auch außerhalb der Gefahrenabwehr bei anderen Ereignissen Hilfe leisten.

(3)
1

In Städten mit mehr als 90 000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss die Feuerwehr Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Berufsfeuerwehr) umfassen.

2

Soweit erforderlich, kann sie durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.

(4)
1

Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige und kreisfreie Städte können eine Berufsfeuerwehr aufstellen.

2

Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr sind dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz vorher anzuzeigen.

3

Dieses kann nach Anhörung des Verbandsgemeinderats oder Gemeinderats die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde, einer großen kreisangehörigen oder kreisfreien Stadt durch die Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährlicher Betriebe, die Art der Bebauung oder wegen anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.

(5)
1

In Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr ist eine freiwillige Feuerwehr aufzustellen.

2

Jede freiwillige Feuerwehr besteht aus einer Einsatzabteilung (aktiver Dienst), die aus mehreren örtlichen Feuerwehreinheiten oder anderen Feuerwehreinheiten bestehen kann.

3

Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, können die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst herangezogen werden.

4

Für besondere Aufgaben und zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden.

5

Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz kann in besonderen Fällen die Einstellung hauptamtlicher Bediensteter anordnen.

(6)
1

Innerhalb der freiwilligen Feuerwehren können zusätzlich zur Einsatzabteilung

1.

Jugendfeuerwehren,

2.

unabhängig von den Jugendfeuerwehren Kinderfeuerwehren (Bambini-Feuerwehren),

3.

Alters- und Ehrenabteilungen und

4.

musiktreibende Einheiten

gebildet werden.

2

Die Bildung von Kinder- und Jugendfeuerwehren soll angestrebt werden.

(7)
1

Die Feuerwehren verwenden die genormte oder von dem für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständigen Ministerium oder durch von ihm bestimmte Stellen zugelassene oder anerkannte Ausrüstung.

2

Eine ergänzende Ausrüstung darf nur dann verwendet werden, wenn diese erforderlich und nach einer Gefährdungsbeurteilung sicher betrieben werden kann.

(8)
1

Zur Förderung des Feuerwehrgedankens können auf der Ebene der Verbandsgemeinden, der verbandsfreien Gemeinden, der großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte sowie der Ortsgemeinden Vereine oder Verbände gebildet werden.

2

Sie dürfen keinen Namen führen, der zu einer Verwechslung mit der Feuerwehr als verbandsgemeindliche oder gemeindliche Einrichtung führen kann.

(9)
1

Auf Landesebene, auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte können auch kreisübergreifend Feuerwehrverbände gebildet werden.

2

Sie sollen als Interessenvertreter der Feuerwehren insbesondere bei wesentlichen Fragen, die das Ehrenamt, die soziale Stellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die Nachwuchsarbeit, die Brandschutzerziehung und -aufklärung und andere wesentliche Belange der Feuerwehr betreffen, angehört werden.

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