Die untergebrachte Person ist berechtigt, regelmäßig Besuch zu empfangen.
Besuche bei der untergebrachten Person können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährdet werden würde.
Gegenstände dürfen bei Besuchen nur mit Erlaubnis übergeben werden.
Aus Gründen der Sicherheit, bei suchtkranken untergebrachten Personen auch zur Sicherung des Zwecks der Unterbringung, können Besuche überwacht und davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besuchsperson durchsuchen lässt.
Eine Videoüberwachung der Besuche mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist nur aus den in Satz 2 genannten Gründen zulässig.
Die untergebrachte Person und die Besucherinnen und Besucher sind vor dem Besuch auf die Videoüberwachung hinzuweisen.
Die Aufzeichnungen dürfen nur für die in § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Zwecke verarbeitet werden.
Sie sind spätestens nach Ablauf eines Monats zu löschen.
Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 2 genannten Gründen erforderlich ist.
Eine Aufzeichnung der Unterhaltung ist nicht zulässig.
Besuche durch die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person, durch Verteidigerinnen oder Verteidiger der untergebrachten Person, durch Rechtsanwältinnen und Notarinnen oder Rechtsanwälte und Notare in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache und durch Seelsorgerinnen oder Seelsorger derjenigen Religionsgemeinschaft, der die untergebrachte Person angehört, dürfen zahlenmäßig nicht beschränkt werden.
Bei diesen Besuchen dürfen Schriftstücke, die mit dem Anlass des Besuchs im Zusammenhang stehen, übergeben werden; eine vorherige Überprüfung der Schriftstücke kann angeordnet werden.
Eine Überwachung der Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern und eine inhaltliche Überprüfung der von diesen mitgeführten, übergebenen oder entgegengenommenen Schriftstücke findet nicht statt.