15

§ 15 HStrG

Verunreinigung und Beschädigung

(1)
1

Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen.

2

Dies gilt auch für Bundesstraßen.

3

Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2)
1

Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden.

2

Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.

3

Dies gilt auch für Bundesstraßen.

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HStrG

Hessisches Straßengesetz

HE Hessen
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