Zur Sicherstellung einer einheitlichen Gesamtversorgung in Hessen sind insbesondere
der Gegenstand und die Abgrenzung der Aufgaben des Rettungsdienstes,
das Verfahren zur Bemessung des Bedarfs an Rettungswachen und Rettungsmitteln einschließlich der Vorhaltung für die notärztliche Versorgung,
die wesentlichen Anforderungen an die Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes einschließlich der Qualifikation des Einsatzpersonals,
die fachlichen Anforderungen an die Rettungsmittel,
die Vorgaben für die bereichsübergreifende Abstimmung der Gesamtvorhaltung,
die Anforderungen an die Berg-, Luft- und Wasserrettung sowie für die Planung von überregionalen rettungsdienstlichen Einrichtungen, insbesondere ärztlich begleitete Sekundärtransporte, Transporte von adipösen Patienten, Traumanetzwerke,
die Mindestanforderungen an die Bereichspläne nach Abs. 4
durch einen Rettungsdienstplan als Rahmenplan zu regeln.
Die Aufstellung des Rettungsdienstplanes und dessen Fortschreibung im Abstand von jeweils fünf Jahren erfolgen durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst.
Dabei ist für die Notfallrettung vorzusehen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) erreichen kann; die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Zentralen Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.
Die Gesamtvorhaltung ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen auf die zur bedarfsgerechten Gesamtversorgung notwendige Vorhaltung zu begrenzen.
Zur Sicherstellung der Luftrettung wird ein Fachplan Luftrettung durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium und die für die Durchführung der Luftrettung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 bestimmte Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium aufgestellt.
Er ist im Abstand von jeweils fünf Jahren fortzuschreiben.
Zur Sicherstellung ihrer Aufgabenerfüllung sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, Bereichspläne aufzustellen und mindestens in Abständen von fünf Jahren fortzuschreiben.
In den Bereichsplänen ist der Gesamtbedarf für den Rettungsdienst und soweit erforderlich für die Berg- und Wasserrettung entsprechend den Anforderungen des Rettungsdienstplanes festzulegen.
Die Aufstellung und Fortschreibung der Bereichspläne hat unter Beteiligung der Leistungsträger und Leistungserbringer zu erfolgen.
Ein Einvernehmen ist dabei anzustreben.
Die Träger des Rettungsdienstes können für
Großveranstaltungen,
ein stark erhöhtes Einsatzaufkommen (Ausnahmezustand)
eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und die Leistungserbringer mit der Durchführung beauftragen, wenn eine rettungsdienstliche Absicherung der Bevölkerung nicht anders möglich ist.