15

§ 15 HOAI

Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen

1

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

2

Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

DE Bund
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