15

§ 15 GewO

Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

(1)

Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2)
1

Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden.

2

Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GewO

Gewerbeordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.