15

§ 15 LPlG

Raumverträglichkeitsprüfung

Zur Ausgestaltung des Verfahrens und zur nach Landesrecht für die verschiedenen Verfahrensschritte jeweils zuständigen Raumordnungsbehörde im Sinne des § 15 des Raumordnungsgesetzes erlässt die oberste Landesplanungsbehörde eine Verwaltungsvorschrift.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LPlG

Landesplanungsgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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