15

§ 15 LaplaG

Durchführung und Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung

(1)
1

Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen der Raumverträglichkeitsprüfung.

2

Anschließend legt sie Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 ROG fest, die für die raumordnerische Beurteilung notwendig sind und ihr vom Träger des Vorhabens vorzulegen sind.

3

Die Unterlagen sind in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und sollen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang, Emissionen und Reststoffe, Bedarf an Grund und Boden sowie andere Ansprüche an Natur und Umwelt und seine wirtschaftlichen Zielsetzungen,

2.

Beschreibung der durch das Vorhaben bedingten Infrastrukturanforderungen,

3.

Beschreibung der räumlichen Ausgangslage, insbesondere ihrer ökologischen sowie kulturhistorischen Ausstattung,

4.

Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auf den insgesamt betroffenen Raum vermieden oder vermindert werden,

5.

Beschreibung aller auch nach Vornahme von Maßnahmen nach Nummer 4 erwarteten erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf den insgesamt betroffenen Raum,

6.

Beschreibung möglicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Beeinträchtigungen,

7.

Darstellung der wesentlichen Gründe für den benannten Standort sowie ernsthaft in Betracht kommender Standort- oder Trassenalternativen.

4

Bei den erforderlichen Angaben ist von den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden und dem allgemeinen Kenntnisstand auszugehen.

5

Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Angaben ist beizufügen.

6

Die Landesplanungsbehörde kann außerdem vom Vorhabenträger die Vorlage weiterer Gutachten verlangen, soweit diese für die raumordnerische Beurteilung erforderlich sind.

(2)
1

In der Raumverträglichkeitsprüfung sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen:

1.

Die öffentlichen Stellen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 ROG sowie

2.

die nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine, der Landesnaturschutzverband sowie sonstige Verbände und Vereinigungen.

2

Die Landesplanungsbehörde bestimmt den Kreis der Beteiligten und legt die Art und Weise der Beteiligung fest.

3

Sie kann Dritte hinzuziehen.

4

Soweit Raumverträglichkeitsprüfungen grundsätzliche Fragen der Landesplanung berühren, soll die Landesplanungsbehörde den Landesplanungsrat (§ 20) beteiligen.

(3)
1

Die Landesplanungsbehörde beteiligt die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach Absatz 2 nach Maßgabe der § 15 und 16 ROG.

2

Stellungnahmen können in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Landesplanungsbehörde abgegeben werden; darauf ist in der Bekanntmachung nach § 15 Absatz 3 Satz 5 ROG hinzuweisen.

(4)

Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht ihre landesplanerische Stellungnahme nach § 15 Absatz 1 Satz 5 ROG zusätzlich im Internet, soweit dadurch die Interessen des Vorhabenträgers an Geheimhaltung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Geheimhaltungsinteressen des Bundes oder eines Landes nach § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 ROG nicht verletzt werden.

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