Die bei den Gerichten ernannten Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr.
Die für Justiz und die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich weitere Richterinnen und Richter als ständige Vertreterinnen oder Vertreter bestellen.
Die Vertretung nach Absatz 1 umfasst auch die Verwaltungsgeschäfte.
Die Präsidentin oder der Präsident kann der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und weiteren Richterinnen und Richtern die eigenverantwortliche Leitung eines oder mehrerer Geschäftsbereiche des Gerichts übertragen.
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung bestellt jeweils eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter für die jeweiligen Behördenleitungen der Staatsanwaltschaften.
Sie kann weitere ständige Vertreterinnen oder Vertreter bestellen.