15

Art. 15 BaySvVollzG

Bewegungsfreiheit

(1)
1

Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Sicherungsverwahrten in der Einrichtung für Sicherungsverwahrung frei bewegen.

2

Hierzu gehört auch ein Bereich im Freien.

3

Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn

1.

es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder

2.

ein schädlicher Einfluss auf andere Sicherungsverwahrte zu befürchten ist.

(2)

Im Übrigen dürfen die Sicherungsverwahrten einen ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis verlassen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BaySvVollzG

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BY Bayern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.