Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Sicherungsverwahrten in der Einrichtung für Sicherungsverwahrung frei bewegen.
Hierzu gehört auch ein Bereich im Freien.
Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn
es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
ein schädlicher Einfluss auf andere Sicherungsverwahrte zu befürchten ist.
Im Übrigen dürfen die Sicherungsverwahrten einen ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis verlassen.