15

§ 15 BTGO 2025

Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft

1

Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen Mitgliedschaft angefochten ist, regeln sich nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes.

2

Nach diesem Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.

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BTGO 2025

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

DE Bund
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