Eine Stellungnahme nach § 58c Abs. 1 VerfGHG ist in der Regel nach Aufforderung durch das berichterstattende Mitglied des Verzögerungsbeschwerdeverfahrens vorzulegen.
Das berichterstattende Mitglied des Verzögerungsbeschwerdeverfahrens kann die Akten des beanstandeten Verfahrens beiziehen, soweit die Akteneinsicht nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen ist.