Das Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
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GO NRW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung
Nordrhein-Westfalen
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