15

Art 15 GG

1

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.

2

Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

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GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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