Für die vor dem 1. September 2021 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist Teil 3 in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Fußnote
§ 15 neu gefasst durch 2. ÄndVO vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 15 geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 1. September 2021.
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FrUrlV NRW
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
Nordrhein-Westfalen
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