15

§ 15 DDG

Unabhängigkeit

1

Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste handelt bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2022/2065 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig.

2

Sie unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie Weisungen entgegen, sofern diese Weisungen den fachlichen Bereich der unabhängigen Aufgabenerfüllung betreffen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DDG

Digitale-Dienste-Gesetz

DE Bund
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