15

§ 15 BremLStrG

Gemeingebrauch

(1)

Der Gebrauch der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).

(2)

Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.

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BremLStrG

Bremisches Landesstraßengesetz

HB Bremen
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