15

§ 15 BbgHG

Immatrikulation und Exmatrikulation; Verordnungsermächtigung

(1)
1

Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind zu immatrikulieren, wenn die Voraussetzungen nach § 10 erfüllt sind und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen.

2

Mit der Immatrikulation werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber Mitglieder der Hochschule.

3

Zum Weiterstudium haben sich die Studierenden zu jedem Semester fristgerecht anzumelden (Rückmeldung).

4

Nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung können Studierende von der Hochschule auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befristet befreit werden (Beurlaubung).

5

In besonders begründeten Fällen ist eine Beurlaubung auch außerhalb der Rückmeldefristen zulässig.

6

Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Masterstudiengang, der nicht weiterbildend ist, können abweichend von Satz 1 vorläufig immatrikuliert werden, wenn Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen.

7

In diesem Fall sind die Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium der Hochschule bis zum Ablauf des ersten Semesters nach der Immatrikulation nachzuweisen.

8

Wird der Nachweis nicht erbracht, so entfällt die Immatrikulation rückwirkend.

9

Eine nach Absatz 2 geleistete Gebühr wird nicht erstattet.

(2)
1

Bei der Immatrikulation und bei jeder Rückmeldung werden für Verwaltungsleistungen, die die Hochschulen für die Studierenden im Rahmen der Durchführung des Studiums außerhalb der fachlichen Betreuung erbringen, Gebühren erhoben.

2

Hierzu zählen Verwaltungsleistungen für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation.

3

Außerdem zählen hierzu Verwaltungsleistungen, die im Rahmen der allgemeinen Studienberatung sowie durch die Akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter erbracht werden.

4

Die Gebühr wird nicht erhoben in den Fällen der Beurlaubung vom Studium wegen

1.

Krankheit der Studierenden,

2.

der Pflege naher Angehöriger der Studierenden im Sinne des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist,

3.

der Inanspruchnahme der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,

4.

der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist und

5.

der Heranziehung zum Wehrpflicht- oder Zivildienst.

5

Die Gebühr entfällt auch für Studierende, die aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft immatrikuliert sind oder werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, sowie für Studierende im Rahmen von Förderungsprogrammen, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden.

6

Sind Studienbewerberinnen oder Studienbewerber bereits in einem Studiengang oder Teilstudiengang an einer anderen Hochschule des Landes Brandenburg oder an einer Hochschule des Landes Berlin immatrikuliert, erklären sie bei der Immatrikulation, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben wollen.

7

Gebühren und Beiträge, einschließlich der Sozialbeiträge zum Studierendenwerk, sind nur an der Hochschule zu entrichten, an der die Mitgliedschaftsrechte ausgeübt werden.

8

Die Höhe der Gebühr nach Satz 1 beträgt 51 Euro.

(3)
1

Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber

1.

in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist,

2.

die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat,

3.

die Zahlung von Gebühren nach Absatz 2 oder nach § 5 Absatz 4 oder Beiträgen nach § 17 Absatz 4 oder § 90 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht nachweist,

4.

für einen dualen Studiengang keinen Ausbildungs- oder Studienvertrag mit einer von der Hochschule zugelassenen Ausbildungsstätte oder einem vertraglich verbundenen Praxispartner nachweist, obwohl dies durch Satzung der Hochschule vorgeschrieben ist; der Ausbildungs- oder Studienvertrag muss den von der Hochschule aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen,

5.

vom Studium an einer anderen Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen worden ist oder

6.

Pflichten nicht nachkommt, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für eine Immatrikulation zu erfüllen sind.

2

Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn das nach Absatz 8 Satz 1 geregelte Verfahren nicht eingehalten ist.

(4)

Die Immatrikulation kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.

(5)
1

Die Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation.

2

Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn

1.

sie die Abschlussprüfung einschließlich einer Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienzieles nachweisen, oder den Prüfungsanspruch verloren haben,

2.

sie der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Studienfachberatung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 nicht nachgekommen sind oder den Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung abgelehnt oder die in einer Studienverlaufsvereinbarung gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 festgelegten Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise nicht erfüllt haben; dies gilt nicht, wenn der betreffende Studierende auf diese Folgen nicht zusammen mit der Einladung oder bei Abschluss der Studienverlaufsvereinbarung hingewiesen wurde,

3.

sie Gebühren nach Absatz 2 oder § 5 Absatz 4 oder Beiträge nach § 17 Absatz 4 oder § 90 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben,

4.

sie das Studium in keinem Studiengang fortführen dürfen,

5.

bei einem Studium nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 das Ausbildungsverhältnis ohne den vorgesehenen Ausbildungsabschluss oder das Bildungsverhältnis ohne die vorgesehenen Praxisphasen rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von zwölf Wochen ein neuer Ausbildungs- oder Studienvertrag geschlossen und der Hochschule nachgewiesen worden ist oder

6.

sie mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation belegt worden sind.

3

Bei Bestehen einer Abschlussprüfung findet die Exmatrikulation nach Satz 2 Nummer 1 zum Ende des Semesters statt, in dem die Studierenden die Abschlussprüfung bestanden haben; das Recht einen Antrag auf Exmatrikulation zu stellen, bleibt davon unberührt.

4

In den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 wird die Frist auf Antrag der oder des Studierenden um einen Monat verlängert, wenn sie oder er nachweist, die rechtswirksame Beendigung nicht zu vertreten zu haben.

(6)
1

In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen mit Hochschulzugangsberechtigung, die mindestens 16 Jahre alt sind, sind für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums handlungsfähig im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 4) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist.

2

Entsprechendes gilt für in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Juniorstudierende, die mindestens 16 Jahre alt sind, hinsichtlich der Verfahrenshandlungen zur Durchführung des Juniorstudiums.

(7)

Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht zurückgemeldet oder das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung oder Aufforderung mittels elektronischem Schriftformersatz und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.

(8)
1

Einzelheiten des Verfahrens werden durch die Immatrikulationsordnung der Hochschule geregelt, die der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf.

2

Sie ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor Inkrafttreten anzuzeigen.

(9)
1

Die Hochschulen können Personen, die andere hochschulische Weiterbildungsangebote nach § 26 Absatz 2 Satz 3 wahrnehmen wollen oder die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, als Gasthörerinnen und Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zulassen.

2

Der Nachweis des Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen nach § 10 ist nicht erforderlich.

3

Die Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 26 Absatz 2 Satz 4 vor.

4

Näheres können die Hochschulen durch Satzung regeln.

(10)
1

Die Hochschule kann durch Satzung zulassen, dass Studierende anderer Hochschulen im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten ohne Immatrikulation nach dieser Vorschrift an Lehrveranstaltungen teilnehmen, Module absolvieren, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und Leistungspunkte erwerben können.

2

Diese Berechtigung gilt für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für Angebote mit maximal 360 Zeitstunden pro Semester.

3

Die Teilnahme darf teilweise oder vollständig unter Verwendung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen.

4

Näheres zu Zugangsvoraussetzungen, Inhalten und Durchführung regelt die Hochschule in der Satzung nach Satz 1.

5

Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 und 6 sowie § 16 gelten entsprechend.

(11)
1

Die Hochschulen dürfen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Promovierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Absolventinnen und Absolventen sowie externen Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen die personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), verarbeiten, die insbesondere für die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Absolventenbefragungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Beteiligung an der Evaluation von Lehre und Studium und für die Hochschulplanung erforderlich sind.

2

Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche personenbezogenen Daten für diese Zwecke verarbeitet werden dürfen.

3

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Absolventenbefragung ist nur solange zulässig, wie die Absolventin oder der Absolvent der Verarbeitung nicht widersprochen hat.

4

Soweit die Übermittlung von nach Satz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, können diese von der Hochschule im Rahmen des Zwecks ihrer gesetzlichen Aufgabe im erforderlichen Umfang an andere öffentliche Stellen übermittelt werden.

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