15

§ 15 BbgBO

Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz

(1)

Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

(2)
1

Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.

2

Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3)

Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(4)

Die Einhaltung der Anforderungen an Gebäude nach den Vorschriften der Energieeinsparung sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 86 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 nachzuweisen.

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Brandenburgische Bauordnung

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