Wählbar ist, wer am Wahltage
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Nicht wählbar ist,
wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(weggefallen)