Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.
Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Die Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge bleibt unberührt.
Wird eine Maßnahme durch einen Beauftragten ausgeführt, so bestehen die Kosten in dem Betrag, der an den Beauftragten zu zahlen ist.
Wird eine Maßnahme durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei selbst ausgeführt, so bestehen die Kosten in ihren durch die Maßnahme unmittelbar entstehenden zusätzlichen personellen und sächlichen Aufwendungen.