Auf schriftlichen Antrag der Trägerin bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung erstellt die fachlich zuständige Senatsverwaltung vor Beginn der Unterschriftensammlung die geschätzten Kosten, die sich aus der Verwirklichung des Volksbegehrens ergeben würden (amtliche Kostenschätzung).
Dem Antrag ist der Wortlaut des Volksbegehrens beizufügen.
Die amtliche Kostenschätzung ist der Trägerin spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags zu übermitteln.
Bei späteren Änderungen des Wortlauts des Volksbegehrens ist die amtliche Kostenschätzung durch die fachlich zuständige Senatsverwaltung umgehend zu überprüfen und soweit erforderlich innerhalb eines weiteren Monats anzupassen.
Zum Nachweis der Unterstützung bedarf der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens der Unterschrift von mindestens 20 000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten, im Falle eines Volksbegehrens zur Änderung der Verfassung von Berlin oder zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses der Unterschrift von mindestens 50 000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten.
Die Unterschriftsleistung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung erfolgt sein.
Jede Unterschrift muss auf einer Unterschriftsliste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem der Wortlaut des Volksbegehrens oder sein wesentlicher Inhalt in Kurzform einschließlich der amtlichen Kostenschätzung vorangestellt ist, erfolgen.
Die Trägerin kann der amtlichen Kostenschätzung eine eigene Kostenschätzung oder eine bündige Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung voranstellen.
Während der Unterschriftensammlung muss der vollständige Wortlaut des Volksbegehrens in geeigneter Form einsehbar sein und darf nicht verändert werden.
Neben der eigenhändigen Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person handschriftlich angegeben sein:
Familienname,
Vorname,
Geburtsdatum,
Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
Tag der Unterschriftsleistung.
Fehlt die handschriftliche Angabe des Geburtsdatums oder ist diese unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich, so gilt die Unterschrift als ungültig.
Die Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn sich die Person anhand der Eintragungen nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder die unterzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt war.
Enthalten die Eintragungen Zusätze oder Vorbehalte, sind sie nicht handschriftlich oder nicht fristgerecht erfolgt oder wurden sie mit Telefax oder elektronisch übermittelt, so gilt die Unterschrift ebenfalls als ungültig.
Die Trägerin hat die nach der Abstimmungsordnung vorgeschriebenen Muster für die Unterschriftslisten und -bögen zu verwenden und diese auf eigene Kosten zu beschaffen.
Eine unterstützungswillige Person, die nicht schreiben kann, erklärt ihre Unterstützung zur Niederschrift im Bezirksamt.
Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung in Berlin gemeldet sind, die Unterzeichnung im Bezirksamt vornehmen und durch Versicherung an Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten drei Monaten überwiegend in Berlin aufgehalten haben.