An die Stelle der Satzung nach § 22 Abs. 1 des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung des Senats.
Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung wird der Genehmigungsvorbehalt wirksam.
In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, § 32 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen.
Die Verletzung ist bei dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend zu machen.