15

§ 15 AGBauGB

Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen

1

An die Stelle der Satzung nach § 22 Abs. 1 des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung des Senats.

2

Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung wird der Genehmigungsvorbehalt wirksam.

3

In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, § 32 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen.

4

Die Verletzung ist bei dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend zu machen.

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AGBauGB

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs

BE Berlin
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