14a

§ 14a StrWG NRW

Straßenanliegergebrauch

(1)

Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), dürfen innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.

(2)

Den Straßenanliegern steht unbeschadet des § 20 Abs. 5 kein Anspruch darauf zu, daß die Straße nicht geändert oder eingezogen wird.

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StrWG NRW

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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