Die Gemeinde kann durch Satzung für die Freiwillige Feuerwehr ein ‚Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)‘ errichten.
Das Sondervermögen dient dazu, Mittel für Maßnahmen zur Kameradschaftspflege und für die Durchführung von Feuerwehrveranstaltungen bereitzustellen.
Für das Sondervermögen werden von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister
ein Einnahmen- und Ausgabenplan aufgestellt, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthält,
eine Sonderkasse eingerichtet,
eine Sonderrechnung geführt,
ein Verzeichnis der mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Vermögensgegenständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, geführt und
ein Jahresabschluss aufgestellt.
Die Sonderkasse kann mit der Kommunalkasse verbunden werden.
Der Einnahmen- und Ausgabenplan bedarf der Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen.
Der Jahresabschluss ist nacheinander durch zwei Personen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, die von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde in einer Versammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden.
Die Gemeindebrandmeisterin, der Gemeindebrandmeister, die Stellvertreterin und der Stellvertreter dürfen nicht gewählt werden.
Die prüfenden Personen sind bei der sachlichen Beurteilung des Jahresabschlusses unabhängig und insoweit nicht an Weisungen gebunden.
Über die Prüfung des Jahresabschlusses ist ein Prüfbericht zu erstellen, der der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zusammen mit dem Jahresabschluss vorzulegen ist.
Der Jahresabschluss bedarf der Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.
Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann für das Sondervermögen Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen, durch welche die Gemeinde verpflichtet, berechtigt oder von Verpflichtungen befreit wird.
Sie oder er handelt insoweit in Vertretung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.
Ausgaben dürfen nur geleistet werden, soweit sie im Einnahmen- und Ausgabenplan veranschlagt sind oder ihre Deckung durch in der Sonderkasse vorhandene Mittel gewährleistet ist.
Kredite oder Liquiditätskredite dürfen durch das Sondervermögen nicht aufgenommen werden.
Sicherheiten zugunsten Dritter dürfen nicht bestellt werden.
Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren, für die noch kein Einnahmen- und Ausgabenplan aufgestellt worden ist, dürfen nur mit Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten eingegangen werden.
Wird eine Feuerwehrveranstaltung durchgeführt, so ist die Gemeinde Veranstalterin.
Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Spende, Schenkung oder einer ähnlichen Zuwendung an das Sondervermögen sind die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte und die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister zuständig.
Über die Annahme von Zuwendungen an das Sondervermögen entscheiden die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde in einer Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Diese können die Entscheidung bis zu einem von ihnen zu bestimmenden Betrag in einer Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister übertragen.
Die Annahme einer Zuwendung ist unter Angabe der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers sowie Art und Wert der Zuwendung aktenkundig zu machen.
Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte überwacht die Sonderkasse (Kassenaufsicht).
Sie oder er kann die Kassenaufsicht einer oder einem Beschäftigten der Gemeinde übertragen, jedoch nicht einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde.
Ist die Sonderkasse mit der Kommunalkasse verbunden, so ist auch eine Übertragung auf in der Kommunalkasse Beschäftigte unzulässig.
Sind in einer Gemeinde Ortsfeuerwehren gebildet, so kann die Gemeinde durch Satzung neben dem Sondervermögen nach Absatz 1 für jede Ortsfeuerwehr ein ‚Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)‘ errichten.
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters die jeweilige Ortsbrandmeisterin oder der jeweilige Ortsbrandmeister,
an die Stelle der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters und
an die Stelle der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Mitglieder der jeweiligen Ortsfeuerwehr
treten.