149

§ 149 InsO

Wertgegenstände

(1)
1

Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen.

2

Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.

(2)

Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.

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InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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