1482

§ 1482 BGB

Eheauflösung durch Tod

1

Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass.

2

Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

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