148

§ 148 ZVG

(1)
1

Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände.

2

Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2)

Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

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ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

DE Bund
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