147

§ 147 SGB IX

Auskunftspflicht

(1)
1

Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.

2

Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

(2)

Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB IX

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

DE Bund
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