146

§ 146 SGB 7

Verletzung der Dienstordnung

1

Widerspricht ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist er insoweit nichtig.

2

Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach Abschluß des Vertrages in Kraft getretenen Änderung der Dienstordnung zum Nachteil des Angestellten beruht.

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SGB 7

Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung

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