146

§ 146 KVG LSA

Beanstandungsrecht

(1)
1

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kommune, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Kommune binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden.

2

Sie kann ferner verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

3

Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2)

Ein Beschluss der Kommune, der nach gesetzlicher Vorschrift der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen ist, darf erst vollzogen werden, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KVG LSA

Kommunalverfassungsgesetz

ST Sachsen-Anhalt
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