145a

§ 145a StGB

Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

1

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2

Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

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