145

§ 145 SGB 12

Sofortzuschlag

(1)
1

Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro.

2

Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige auch dann, wenn sie

1.

einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben oder

2.

einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird.

3

Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

(2)
1

Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzuschlages.

2

Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht.

(3)

§ 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.

(4)
1

Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3 zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.

2

Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.

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SGB 12

Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe

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