Voraussetzung der Genehmigung ist ferner, dass
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Träger oder die Leiterin oder der Leiter der Schule
nicht die für die Verwaltung oder Leitung der Schule erforderliche Eignung besitzt oder
keine Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen,
die Schuleinrichtungen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen entsprechen.
Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist nur genügend gesichert, wenn
über das Arbeitnehmerverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,
der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
die Entgelte bei entsprechenden Anforderungen hinter den Entgelten der Lehrkräfte an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden und
für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Für Ordenslehrkräfte entfallen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2.