143

§ 143 VwGO

1

Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist.

2

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

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VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

DE Bund
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