Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im Land Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind.
Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig.