142

§ 142 NSchG

Allgemeines

1

Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im Land Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind.

2

Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig.

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NSchG

Niedersächsisches Schulgesetz

NI Niedersachsen
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