142

§ 142 KV M-V

Leitende Verwaltungsbeamtin oder leitender Verwaltungsbeamter, Gleichstellungsbeauftragte

(1)
1

Der Amtsausschuss bestellt eine Beamtin oder einen Beamten zur leitenden Verwaltungsbeamtin oder zum leitenden Verwaltungsbeamten.

2

Dies gilt nicht, wenn das Amt auf eine eigene Verwaltung verzichtet (§ 126) oder eine hauptamtliche Amtsvorsteherin oder einen hauptamtlichen Amtsvorsteher hat, soweit dieser die in Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(2)
1

Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte muss die für das Amt erforderliche Eignung und Sachkunde besitzen und mindestens die Voraussetzungen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes erfüllen.

2

Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte soll fünf Jahre eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes wahrgenommen haben, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes gleichwertig ist.

(3)

Der Beschluss des Amtsausschusses, mit dem eine leitende Verwaltungsbeamtin oder ein leitender Verwaltungsbeamter bestellt wird, ist der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bestellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4)
1

Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Amtes mit Ausnahme der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers.

2

Sie oder er kann einzelne Befugnisse nach Satz 1 übertragen.

(5)

Neben der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister sowie der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher ist auch die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte verpflichtet, einem rechtswidrigen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Amtsausschusses zu widersprechen. §§ 33 und 140 gelten entsprechend.

(6)
1

Ämter mit eigener Verwaltung bestellen Gleichstellungsbeauftragte.

2

Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

3

Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Amtsausschusses.

4

Für ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KV M-V

Kommunalverfassung

MV Mecklenburg-Vorpommern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.