Der Beauftragte steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, auf das die Vorschriften für Beamte auf Widerruf entsprechend anzuwenden sind.
Der Minister des Innern kann für bestimmte Fälle oder für bestimmte Arten von Fällen die Befugnisse der oberen Aufsichtsbehörde auf die Aufsichtsbehörde übertragen.